Am 1. Dezember tritt die neue TTDSG in Deutschland in Kraft

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) – was ist das und was bedeutet dies für meine Webseite oder meine App?

Für Deutschland gilt ab 1. Dezember 2021 das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), das EU-Vorgaben in nationales Recht umsetzt.

Die TTDSG gilt immer dann, wenn Daten in der „Endeinrichtungen des Endnutzers“ gespeichert oder von dort ausgelesen werden. Aus technischer Sicht bedeutet das etwa das Speichern und Auslesen von Informationen mittels Cookies oder Webstorages.

Zentral ist dabei § 25 TTDSG:

Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.*

(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich

  1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder

  2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.

Was bedeutet das für meine Webseite oder meine App?

Wann immer Sie Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers nutzen möchten, erfordert das eine der DSGVO entsprechende Einwilligung des Endnutzers. Im Zweifel dürfte auch hier gelten: Lieber einmal zu oft gefragt.

UPDATE 24.12.2021: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Ihrer Anwendungen unter dieses Erfordernis fällt, gibt es mittlerweile eine Orientierungshilfe der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.

Was bedeutet die TTDSG bei der Nutzung von lalalytics?

lalalytics hinterlegt keine Informationen im Endgerät der Nutzer und liest auch keine Informationen aus. Stattdessen nutzt lalalytics die IP-Adresse, die beim Request implizit vorliegt, zur Herstellung eines zeitlich begrenzten Hash Wertes.

Aus unserer Sicht spielt die TTDSG bei der Nutzung von lalalytics also zunächst keine Rolle. Möchten Sie ganz sicher gehen, informieren und fragen Sie Ihre Nutzer auch weiterhin oder klären die Fragestellung mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.