Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

1 Gegenstand, Dauer und Spezifizierung der Auftragsverarbeitung

Aus der Anlage 1 ergeben sich Gegenstand des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung. Die Dauer richtet sich nach den Regelungen aus dem Hauptvertrag.

2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit

2.1 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO).

2.2 Die Weisungen werden durch Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) an die vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform vom Auftraggeber zu bestätigen.

3 Pflichten des Auftragnehmers

3.1 Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die Gegenstand des Auftrags sind, nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor und dessen Voraussetzungen werden gewahrt.

3.2 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.

3.3 Der Auftragnehmer wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, gemessen am Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer gewährleisten. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung bereitzustellen. Die Einzelheiten dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sich aus Anlage 2. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Diese sind vom Auftragnehmer entsprechend zu dokumentieren. Dabei darf das Sicherheitsniveau der in Anlage 2 genannten Maßnahmen nicht unterschritten werden.

3.4 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber angemessen bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffenen Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Artt. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.

3.5 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Beschäftigten und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständigen Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben und diese Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach Beendigung des Auftrags fortbesteht.

3.6 Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Eine Meldung von Datenschutzverletzungen muss mindestens enthalten:

  • eine Beschreibung des Vorfalls, soweit möglich mit Angabe der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze
  • den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen
  • eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen des gemeldeten Vorfalls, eine Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen zur Behebung und ggf. Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen

3.7 Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

3.8 Der Auftragnehmer gewährleistet, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO).

3.9 Während der Vertragslaufzeit berichtigt oder löscht der Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers die vertragsgegenständlichen Daten. Sofern eine datenschutzkonforme Löschung dieser Daten nicht möglich ist, stellt der Auftragnehmer eine datenschutzkonforme Vernichtung der Datenträger und Unterlagen, die vertragsgegenständliche Daten enthalten, sicher. Dem Auftragsverarbeiter vom Auftraggeber übergebene Datenträger und verarbeitete Daten einschließlich gefertigter Kopien. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart. In besonderen, vom Auftraggeber zu bestimmenden Fällen, erfolgt eine Aufbewahrung bzw. Übergabe, Vergütung und Schutzmaßnahmen hierzu sind gesondert zu vereinbaren, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.

3.10 Daten, Datenträger sowie sämtliche Dokumente sind nach Auftragsende auf Verlangen (schriftlich oder in Textform) des Auftraggebers entweder herauszugeben, sofern sie im Eigentum des Auftraggebers sind, oder zu löschen. Entstehen zusätzliche Kosten durch abweichende Vorgaben bei der Herausgabe oder Löschung der Daten, so trägt diese der Auftraggeber.

4 Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten feststellt.

4.2 Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 4 entsprechend.

5 Anfragen betroffener Personen

Wendet sich eine betroffene Person mit Anträgen gemäß Art. 15 bis 21 DS-GVO an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person unverzüglich an den Auftraggeber verweisen und leitet den Antrag an den Auftraggeber weiter. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Erfüllung dieser Anträge der betroffenen Personen im erforderlichen Umfang.

6 Nachweismöglichkeiten

6.1 Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Anforderung die dokumentierten Kontrollen und erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art 32 DS-GVO nachzuweisen.

6.2 Der Nachweis der Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten kann erfolgen durch

  • aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT- Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren)
  • Selbstaudits
  • eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach BSI-Grundschutz, ISO 27001, ISO 27018, ISO 27701)
  • die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO
  • die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO

6.3 Kontrollrechte

6.3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber bei seinen Prüfungen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. h DS-GVO zur Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz sowie der vertraglichen Vereinbarungen im angemessenen und erforderlichen Umfang zu unterstützen.

6.3.2 Die Prüfungen werden durch den Auftraggeber selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten durchgeführt. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Dritter in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht. Beauftragte Dritte müssen durch den Auftraggeber zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, die Abgabe einer separaten Verschwiegenheitserklärung des beauftragten Dritten zu verlangen. Dies gilt insbesondere für die Abgabe von Erklärungen zur berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit.

7 weitere Auftragsverarbeiter (Subunternehmer)

7.1 Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit im Vertrag vereinbarten Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

7.2 Der Einsatz von Subunternehmern als weiteren Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber vorher zugestimmt hat.

7.3 Der Auftraggeber stimmt zu, dass der Auftragnehmer Subunternehmer hinzuzieht. Vor Hinzuziehung oder Ersetzung der Subunternehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Der Auftraggeber kann der Änderung – innerhalb einer angemessenen Frist – aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund – gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist gilt die Zustimmung zur Änderung als gegeben. Liegt ein wichtiger datenschutzrechtlicher Grund vor, und sofern eine einvernehmliche Lösungsfindung zwischen den Parteien nicht möglich ist, wird dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt.

7.4 Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu übertragen.

7.5 Die in Anlage 3 aufgeführten Subunternehmer gelten als genehmigt.

8 Übermittlung in Drittstaaten

Eine Übermittlung an Drittstaaten außerhalb der EU und des EWR findet nicht statt.

9 Haftung

Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art. 82 DS-GVO getroffenen Regelung.

10 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl

10.1 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlicher« im Sinne der DatenschutzGrundverordnung liegen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

10.3 Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.

10.4 Es gilt deutsches Recht.

Anlage 1

Übersicht über Daten und Verarbeitungstätigkeiten

Der Auftraggeber übermittelt die folgenden Kategorien von betroffenen Personen und nachfolgende Arten von personenbezogenen Daten an den Auftragnehmer.

1 Kategorien betroffener Personen

  • Internetnutzer
  • Kunden
  • Interessenten
  • Sonstige

2 Art der personenbezogenen Daten

2.1 Kontakt- und Identifikationsdaten

  • Vor- und Nachname, E-Mail, Anschrift

2.2 Finanz- und Versicherungsdaten

  • Kreditkartendaten

2.3 Weitere personenbezogene Daten

  • IP-Adresse, User-Agent, URLs

3 Beschreibung des Zwecks und der Art der Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber eine Software zur statistischen Reichweitenmessung und Leistungsbewertung von Webangeboten wie Webseiten, Online-Shop oder Apps zur Verfügung.

Dabei erhält der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten und verarbeitet diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedsstaaten, dem er unterliegt, zu einer anderen Verarbeitung verpflichtet ist. Dem Auftraggeber obliegt die alleinige Beurteilung der Zulässigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Anlage 2

Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer trifft nachfolgende technische und organisatorische Maßnahmen (nachfolgend TOMs) zur Datensicherheit i.S.d. Art. 32 DSGVO. Ziel ist die Gewährleistung insbesondere der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der im Auftrag verarbeiteten Informationen. Die TOMs im Rechenzentrum werden durch unseren Subunternehmer Hetzner Online GmbH sichergestellt und regelmäßigen Audits unterzogen.

1 Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

1.1 Zutrittskontrolle

  • Schlüssel

1.2 Zugangskontrolle

  • Schlüssel
  • Kennwörter
  • Anti-Virus-Software-Clients
  • Firewall
  • verschlüsselte Übertragung
  • Rechteverwaltungen
  • Datenschutzrichtlinien

1.3 Zugriffskontrolle

  • Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte

1.4 Trennungskontrolle

  • Trennung von Produktiv- und Testumgebung
  • Physikalische Trennung
  • Mandantenfähigkeit
  • Steuerung über Berechtigungskonzept
  • Festlegung von Datenbankrechten

2 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)

2.1 Weitergabekontrolle

  • Beschreibung der Schnittstellen
  • Sichere Datenübertragung zwischen Server und Client
  • Sicherung der Übertragung im Backend
  • Sichere Übertragung zu externen Systemen

2.2 Eingabekontrolle

  • Protokollierung der Eingaben
  • Dokumentation der Eingabeberechtigungen

3 Verfügbarkeit und Belastbarkeit

  • Backup
  • Firewall
  • Wiederherstellungskonzept
  • Monitoring
  • Datensicherungskonzepte und Umsetzung

4 Datenschutzorganisation

  • Festlegung von Verantwortlichkeiten
  • Umsetzung und Kontrolle geeigneter Prozesse
  • Melde- und Freigabeprozess
  • Umsetzung von Schulungsmaßnahmen
  • Verpflichtung auf Vertraulichkeit
  • Regelungen zur internen Aufgabenverteilung

5 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Prozess zur Evaluation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen
  • Prozess Sicherheitsvorfall-Management (Notfallplan)
  • Durchführung von technischen Überprüfungen

Anlage 3

Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen nachfolgender Subunternehmer in Anspruch.

  1. Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen: Das Unternehmen stellt die entsprechenden Server für das Hosting der Anwendung. Mit der Hetzner Online GmbH besteht ein AV-Vertrag.

Änderungsprotokoll

  • 28.06.2023: Initiale Version